Satzung
des Handicap-Fanclub-Fußball-Nationalmannschaft
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.) Der Verein trägt den Namen Handicap-Fanclub-Fußball-Nationalmannschaft
Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in abgekürzter Form „e.V.“
2.) Der Verein hat seinen Sitz in Offenburg.
3.) Das Geschäftsjahr des Vereins ist der Zeitraum eines Kalenderjahres.
§ 2
Gründung
1.) Der Verein wurde am 03.November 2006 in Frankfurt am Main gegründet.
2.) Gründungsmitglieder sind:
Gisela Israel, Jochem Israel, Carsten Jabs, Fritz Jabs, Ömürkan Kamis,
Jürgen Schmidt, Waldemar Schwendemann, Caspar Solf, Katja Vorberger, Thomas Vorberger.
§ 3
Zweck des Vereins
1.) Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe für Behinderte.
2.) Der Zweck des Vereins ist insbesondere verwirklicht durch:
Behinderten zu mehr Eigeninitiative motivieren, um die häusliche Isolation zu überwinden und ihnen die Teilnahme am öffentlichen Leben zu erleichtern. Hierzu organisiert der Verein Besuche zu sportlichen und anderen Veranstaltungen, um damit auch das Miteinander und Verständnis zwischen Behinderten und Nichtbehinderten zu fördern.
3.) Der Verein sucht die Zusammenarbeit mit Sportveranstaltern und öffentliche Organisationen, sowie Behörden zur Verbesserung des behindertengerechten Zugangs und Ausbaus von Sportstätten und Sportstadien.
§ 4
Gemeinnützigkeit
1.) Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.) Alle Mittel werden nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereines und haben auch keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
3.) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Lediglich die Organe des Vereins können verlangen, ihre Auslagen gegen Nachweis erstattet zu bekommen.
4.) Vereinsämter sind Ehrenämter.
5.) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Fußball-Bund e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der Hilfe für Behinderte zu verwenden hat.
§5
Erwerb der Mitgliedschaft
1.) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Verein besteht aus aktiven und Fördermitgliedern/Familien (nicht Mitglied im Fan-Club Nationalmannschaft oder im Besitz einer Familienmitgliedschaft im Fanclub Nationalmannschaft) sowie aus Ehrenmitgliedern.
· Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder;
· Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.
· Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.
· Fördermitglieder/Familien unterstützen den Verein mit einem Beitrag im eigenen Ermessen (mindestens 15.—EUR).
· Anträge auf Eintritt sind dem Vorstand (§ 10 Abs.1) schriftlich einzureichen.
· Beschränkt geschäftsfähige Personen, insbesondere Minderjährige, bedürfen zur Aufnahme der schriftlichen Einverständniserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter. Diese sind für sie auch stimmberechtigt.
2.) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach seinem freien Ermessen.
3.) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
4.) Der Aufnahmeantrag gilt als nicht angenommen, wenn binnen 5 Wochen nach Einreichung des Antrages auf Beitritt schriftlich widersprochen wurde, wobei der Widerspruch nicht begründet werden muss. Die Entscheidung ist endgültig.
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.) Im Rahmen der Gemeinverträglichkeit und der Betriebsordnung sind die Mitglieder des Vereins berechtigt, die Vereinseinrichtungen zu benutzen und in allen Vereinsangelegenheiten den Rat und die Unterstützung der Vereinsorgane in Anspruch zu nehmen.
2.) Die Mitglieder sind an die Satzung und Beschlüsse der Vereinsorgane gebunden.
3.) Sie sind verpflichtet, den festgesetzten Mitgliedsbeitrag (§ 7) pünktlich zu entrichten.
4.) Sie sind verpflichtet, Änderungen ihrer Postanschrift dem Verein unverzüglich mitzuteilen.
§ 7
Mitgliedsbeiträge
1.) Die Mitgliedsbeiträge, Sonderbeiträge sowie Umlagen werden ebenso wie Zahlungsmodalitäten von der Mitgliederversammlung festgelegt.
2.) Der Vorstand (§ 10 Abs.1) kann Beiträge auf Antrag stunden und/oder erlassen.
3.) Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag und muss spätestens bis 31.03. des
laufenden Jahres auf das Vereinskonto überwiesen werden.
4.) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
§ 8
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
1.) mit dem Tod des Mitgliedes
2.) durch Austritt aus dem Verein
3.) durch Streichung von der Mitgliederliste
4.) durch Ausschluss aus dem Verein
5.) Der Austritt aus dem Verein ist dann wirksam, wenn er sechs Wochen vor Ende des Kalenderjahres dem Vorstand (§10 Abs.1) gegenüber schriftlich erklärt worden ist.
6.) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung der Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die zweite Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitgliedes gerichtet sein. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.
7.) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen.
8.) Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussschreibens bei dem Vorstand (§10 Abs.1) eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschluss als nicht erlassen.
9.) Der Ausschluss eines Mitgliedes wird sofort mit Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich bekannt gegeben werden.
§ 9
Vereinsorgane
Vereinsorgane sind
• der Vorstand (§10 Abs.1)
• die Mitgliederversammlung (§12)
§ 10
Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern
· dem 1. Vorsitzenden
· dem 2. Vorsitzenden
· dem Kassenwart
· dem Schriftführer
Der Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart sind einzelvertretungsberechtigt. Bei mehreren Bankabhebungen bis zu € 200.—im Monat wird intern bestimmt, dass die Zustimmung von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam erforderlich ist.
Der unter Abs. 1 genannte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Sie müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Vorstandsmitglieder sind online, in geheimer Abstimmung, zu wählen. Dazu muss ein rechtssicheres Onlinewahlsystem genutzt werden. Abstimmungsberechtigte erhalten auf elektronischen Weg einen persönlichen Zugangscode. Die Anonymisierung der angemeldeten Wahlberechtigten erfolgt über kryptografische Verfahren. Gleichzeitig muss gewährleistet sein, dass die Wahlberechtigten eindeutig identifiziert und authentifiziert werden und Mehrfachstimmabgaben verhindert werden können.
Das Ergebnis wird in der Mitgliederversammlung bekannt gegeben und muss enthalten:
1.) das Wahlergebnis
2.) den Beweis über die Korrektheit des Auszählungsprozesses
Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und durch Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit ihren Rücktritt erklären.
Übertragene Vollmachten des Vereins verlieren bei Ausscheiden aus dem Vorstand ihre Gültigkeit.
Scheidet ein Vorstandsmitglied, egal aus welchen Gründen vorzeitig aus, so kann sich die Vorstandschaft bis zum Ersatz oder zur Neuwahl kommissarisch ergänzen.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, die keinem Organ übertragen sind. Dabei sind insbesondere im § 3 der Satzung festgelegten Zwecke des Vereins zu beachten. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
Er hat vor allem folgende Aufgaben
1.) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
2.) Einberufung der Mitgliederversammlung
3.) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
4.) Verwaltung des Vereinsvermögens
5.) Erstellung des Jahres- und Kassenberichtes
6.) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
7.) Beschlussfassung über Ehrungen und Ernennung von Ehrenmitgliedern
8.) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit in Sitzungen, wobei die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sein muss.
9.) Der Vorstand ist stets über die Tätigkeit der einzelnen Vorstandsmitglieder zu informieren, insbesondere über erfolgte oder geplante Bankabhebungen; er trifft sich regelmäßig.
10.) Über die Sitzung des Vorstandes ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
11.) Zwei Vorstandsämter können in Personalunion geführt werden. Eine Personalunion ist dagegen nicht möglich zwischen Kassenwart und einem von der Hauptversammlung gewählten Kassenrevisor.
§ 11
Beschränkung der Vertretungsvollmacht des Vorstandes
· Die Vertretungsvollmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs.2 BGB) dass zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 1000.— (in Worten eintausend EURO) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
§ 12
Mitgliederversammlung
1.) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. An ihr können teilnehmen
· alle Mitglieder, welche das 14. Lebensjahr vollendet haben, mit Stimm- und Wahlrecht
· die gesetzlichen Vertreter aller übrigen Mitglieder, mit Stimm- und Wahlrecht
2.) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert.
3.) Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet alle 2 Jahre, in den Jahren, wo keine Fußball -EM oder -WM der Nationalmannschaft der Männer ausgetragen wird, statt. In den beiden anderen Jahren wird ein Mitgliedertreffen am Rande eines Heimländerspieles mit einem besonderen Bezug, durchgeführt
4.) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist mit 14-tägiger Voranmeldung einzuberufen.
· wenn der Vorstand dies beschließt oder ein Viertel der Mitglieder (§12 Abs. 1 Buchst. a und b) diese schriftlich beim Vorstand beantragt.
· nach Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands.
5.) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom
2. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
§ 12a
Online-Mitgliederversammlungen
1.) Korrespondierend mit der Zielsetzung des Vereins, sollen auch Online-Mitgliederversammlungen einberufen und abgehalten werden, um möglichst vielen Mitgliedern die Möglichkeit zu geben, an der Mitgliederversammlung teilnehmen zu können
Die Online-Versammlungen folgen den Grundsätzen der geschlossenen Benutzergruppe (GBG): Die Kommunikation erfolgt ausschließlich innerhalb der vorher festgelegten Gruppe von Teilnehmern/ Teilnehmerinnen. Dadurch wird höchsten Ansprüchen an die Sicherheit Rechnung getragen. Technische Weiterentwicklungen, die der Abhaltung von Online-Mitgliederversammlungen förderlich sind, werden zügig umgesetzt.
2.) Es findet eine strenge Zugangskontrolle statt: Sämtliche teilnahmeberechtigten Personen erhalten zu diesem Zwecke zwei Wochen vor Beginn der Online-Versammlung durch den Vorstand unter Nennung des vorläufigen Beschlussgegenstandes die Zugangsberechtigungsdaten sowie ein Passwort. Die Mitglieder verpflichten sich, die Legitimationsdaten und das Passwort keinem Dritten zugänglich zu machen.
3.) Während der Online-Mitgliederversammlung sind auch Abstimmungen möglich. Diese erfolgen über Formulare im GBG-Bereich oder online Abstimmungstools.
Die Formulare müssen enthalten:
· den Antrag, über den abgestimmt werden soll,
· drei mit „Ja“, „Nein“ und „Enthaltung“ gekennzeichnete Felder, die zur Stimmabgabe angeklickt werden können,
· weitere Felder für die personenbezogenen Daten, Zugangsberechtigungsdaten und Passwörter zur Identifizierung und Legitimierung der stimmberechtigten Mitglieder,
· den Zeitpunkt der Absendung
Die Bestimmungen über die Mehrheitserfordernisse des § 15 gelten entsprechend.
4.) Die personenbezogenen Daten und die Abstimmungsergebnisse werden zur Gewährleistung der Anonymität der Stimmabgabe sowie zur Vermeidung doppelter Stimmabgaben getrennt ausgewertet.
5.) Über die Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das neben der Unterschrift des Protokollführers/der Protokollführerin auch die Unterschrift der Versammlungsleitung tragen muss. Das Protokoll ist nach Abschluss der Online-Versammlung allen Mitgliedern zuzusenden.
§ 13
Form der Berufung
1.) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu berufen.
2.) Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (ist die Tagesordnung) bezeichnen.
3.) Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliedsanschrift.
§ 14
Beschlussfähigkeit
1.) Beschlussfähig ist jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung.
2.) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
3.) Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Abs. 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
4.) Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat den Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (§ 14 Abs.5) zu enthalten.
5.) Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
§ 15
Beschlussfassung
1.) Es wird von den stimmberechtigten Mitgliedern durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5 der stimmberechtigten Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
2.) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
3.) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist die Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
4.) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) oder zur Änderung des Zweckes des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
5.) Stimmenthaltungen werden nicht gewertet und können auch nicht als Neinstimmen gezählt werden.
§ 15a
Sonstige Beschlussfassungen
1.) Die Mitglieder können Beschlüsse auch auf schriftlichem Wege fassen, wenn der Vorstand dies beschließt und in der Einladung zu Mitgliederversammlung bekannt gibt. § 15 der Satzung gilt hinsichtlich der Mehrheitserfordernisse entsprechend; eine Änderung des Vereinszwecks oder die Auflösung kann im schriftlichen Verfahren dagegen nicht beschlossen werden.
2.) Zur Einleitung der Herbeiführung eines Beschlusses versendet der Vorstand die Beschlussvorlage unter Angabe einer Frist an die Mitglieder. Die Frist, innerhalb derer die Mitglieder ihre schriftliche Stimmabgabe gegenüber dem Vorstand abgeben können, darf 14 Kalendertage nicht unterschreiten.
3.) Nach Auszählung der Stimmen durch den Vorstand wird das Ergebnis durch den Vorsitzenden allen Mitgliedern schriftlich bekannt gegeben.
4.) Zu Beweiszwecken ist über die schriftliche Beschlussfassung ein Protokoll anzufertigen, das vom Präsidenten/von der Präsidentin zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist den Mitgliedern zuzuleiten.
§ 16
Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
1.) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
2.) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben.
3.) Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die gesamte Niederschrift
4.) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt die Niederschrift einzusehen.
§ 17
Kassenführung
1.) Die zur Erreichung des Vereinszweckes notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht.
2.) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
3.) Die bei der Hauptversammlung gewählten Kassenprüfer überprüfen vor der
4.) ordentlichen Hauptversammlung die Kasse des Vereins.
5.) Auf Antrag von mindestens 10 Prozent der stimmberechtigten Vereinsmitglieder kann schriftlich beim Vorstand eine Kassenprüfung beantragt werden.
6.) Bei der dann innerhalb von einer Woche durchgeführten Kassenprüfung hat der Kassenwart und noch ein weiteres Vorstandsmitglied anwesend zu sein.
7.) Ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied, das nicht dem Vorstand angehört und nicht zu den 10 Prozent gehört, die die Kassenprüfung schriftlich beantragt haben, hat das Protokoll darüber zu führen.
§ 18
Entlastung
1.) Bei Mitgliederversammlungen mit Vorstandswahlen ist der Punkt Entlastung in die Tagesordnung nach den jeweiligen Rechenschaftsberichten und vor den Neuwahlen aufzunehmen.
2.) Wird die Entlastung auch nur von einem anwesenden Stimmberechtigten Mitglied verweigert, so ist hierüber Aussprache zu führen und ein Ergebnis über Beschluss der Anwesenden mit zwei Drittel-Mehrheit zu erzielen. Notfalls sind die Neuwahlen auf eine einzuberufende außerordentliche Mitgliederversammlung zu vertagen.
3.) Die bisherige Vorstandschaft bleibt bis zu diesem Termin im Amt und hat eine für das Wohl der Vereinsgemeinschaft gütliche Klärung und Einigung herbeizuführen.
§ 19
Auflösung des Vereins
1.) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer einzig zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden (§15 Abs.4)
2.) Das Vereinsvermögen fällt an den Deutschen Fußball Bund e.V.
Frankfurt am Main am 03.November 2006
geändert am 06.06.2021
Der Vorstand:
gez. Oliver Wüst gez. Caspar Solf
1. Vorsitzender 2. Vorsitzender